Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern auch zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften möglich?

Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe

Überführt ein Unternehmer mit zwei Einzelunternehmen ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in das andere, muss dies zu Buchwerten geschehen. Die im Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven dürfen nicht versteuert werden, weil die Versteuerung durch den Verbleib in einem Betriebsvermögen gesichert ist.

Gleiches gilt beispielsweise auch, wenn ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen wird. Diese steuerbegünstigte Buchwertübertragung ist nach dem Einkommensteuergesetz zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften aber nicht möglich. Ob dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt, will der Bundesfinanzhof vom Bundesverfassungsgericht klären lassen.

Hinweis: Die Praxis hat sich zum Erhalt der Steuerbegünstigung im Fall der beteiligungsidentischen Personengesellschaften bisher mit einem Stufenverfahren geholfen. Dabei wird das zu übertragende Wirtschaftsgut zunächst aus dem Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft in ein Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers und von da aus in sein Sonderbetriebsvermögen der anderen Mitunternehmerschaft und weiter in deren Gesamthandsvermögen übertragen. Ob dieser Umweg künftig noch gemacht werden muss, wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen.



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