Fünfjährige Übergangsregelung zur Verrechnung privater Veräußerungsverluste aus Aktien verfassungsgemäß

Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe

Bis Ende 2008 waren private Veräußerungsgewinne aus Aktien nur zu versteuern, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr nach Anschaffung erzielt wurden. Innerhalb der Spekulationsfrist erlittene Veräußerungsverluste konnten nur mit entsprechenden Gewinnen aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden.

Waren bis 2008 erlittene Aktienveräußerungsverluste höher als entsprechende Gewinne, wurde zum 31. Dezember 2008 ein verbleibender Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften durch einen gesonderten Bescheid festgestellt. Diese Verluste konnten nur bis Ende 2013 mit entsprechenden Aktiengewinnen verrechnet werden. Ab 2014 sind sie nur noch mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen, z. B. aus Grundstücken, zu verrechnen. Diese befristete und einschränkende Regelung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.

Hinweis: Gewinne oder Verluste aus ab 2009 angeschafften Aktien unterliegen als Kapitaleinkünfte den Vorschriften zur Abgeltungsteuer.



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