Unzureichende Mitwirkungsrechte des Gesellschafters einer freiberuflich tätigen Gesellschaft können zur Gewerblichkeit der Gesellschaft führen

Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs übt eine Personengesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn sämtliche Gesellschafter bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen die Merkmale eines freien Berufs erfüllen und die Tätigkeit aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich ausüben. Darüber hinaus ist für eine freiberufliche Mitunternehmerschaft erforderlich, dass alle Gesellschafter an den Entscheidungsprozessen der Gesellschaft beteiligt sind und ein Mitunternehmerrisiko tragen.

Die Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit ergeben sich aus der einkommensteuerrechtlich vorgegebenen katalogmäßigen Aufzählung.

Die eigene Fachkenntnis ist für einen Arzt dahingehend auszulegen, dass er dem Patienten gegenüber eine höchstpersönliche individuelle Arbeitsleistung schuldet, die er auch zu einem wesentlichen Teil selbst erbringen muss.

Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg des gemeinschaftlich betriebenen Unternehmens. Es findet seinen Ausdruck in der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswerts der Gesellschaft.

Die Einbindung in Entscheidungsprozesse der Gesellschaft, auch als Mitunternehmerinitiative bezeichnet, findet ihre Ausprägung u. a. in den gesellschaftsvertraglich vereinbarten Stimmrechten der Gesellschafter.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat das Gericht die Tätigkeit einer Ärztegemeinschaft insgesamt als gewerblich eingestuft. Die Gewinne der Gesellschaft wurden gewerbesteuerpflichtig. Der nachfolgend geschilderte Sachverhalt bestimmte die Entscheidung:

Zwei Ärzte übten ihre freiberufliche ärztliche Tätigkeit gemeinsam im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus. An den Erträgen und dem Vermögen der Gesellschaft waren sie zu jeweils 50 % beteiligt. Zwecks höherer Abrechnungsmöglichkeiten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen nahmen sie eine weitere Ärztin in ihre Gesellschaft auf. Das bisherige Gesellschaftsvermögen wurde steuerliches Sonderbetriebsvermögen der beiden Gründungsärzte. Neuanschaffungen erfolgten nur auf den Namen der beiden Altärzte. Die neu aufgenommene Ärztin erhielt keine Bankkontenvollmacht und kein Verfügungsrecht über die Kasse. Sie erhielt ausschließlich eine umsatzbezogene Gewinnbeteiligung auf Basis der von ihr erbrachten und abgerechneten Leistungen.

Lediglich ihre Tätigkeit übte die Ärztin aufgrund eigener Fachkenntnis leitend und eigenverantwortlich aus. Wegen dieser besonderen Umstände lehnte das Gericht eine steuerliche Mitunternehmerschaft der Ärztin ab. Demzufolge erzielte die Gemeinschaft, bestehend aus den beiden Ärzten und der Ärztin, insgesamt gewerbliche Einkünfte.

 

 

 



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