Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster darf die Finanzverwaltung in den sog. Bauträgerfällen die Umsatzsteuer nachträglich von dem bauleistenden Unternehmer anfordern. Dem stehen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Die Nachforderung ist auch verfassungsgemäß und unionsrechtskonform. Tritt der Unternehmer seinen zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruch gegen den Bauträger an das Finanzamt ab, ist dieses verpflichtet, die Abtretung anzunehmen mit der Folge, dass die Nachforderung als gezahlt gilt.
In den Bauträgerfällen führte ein Unternehmer Bauleistungen an Bauträger aus, die die errichteten Gebäude umsatzsteuerfrei veräußerten. Bei Bauleistungen vor dem 15. Februar 2014 gingen sowohl die Finanzverwaltung als auch die Beteiligten davon aus, dass der Bauträger Schuldner der Umsatzsteuer wurde, wenn er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dies war der Fall, wenn mindestens 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes als Bauleistungen ausgeführt wurden. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) diese Auffassung verworfen hat, fordern Bauträger die von ihnen an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zurück. Anschließend fordert das Finanzamt nachträglich die Umsatzsteuer von leistenden Unternehmern nach. Diese Handhabung hat das FG Münster für rechtmäßig erklärt. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet. Er hält die Nachforderung jedenfalls für ernstlich zweifelhaft.
Gleichzeitig hat das Finanzgericht das Finanzamt aber verpflichtet, eine Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs zur Erfüllung der Nachforderung anzunehmen, sodass für den bauleistenden Unternehmer im Ergebnis kein Schaden entsteht.
Entsprechend der genannten BFH-Rechtsprechung galt bis zum 1. Oktober 2014, dass der Bauträger als Leistungsempfänger dann Schuldner der Umsatzsteuer ist, wenn er die empfangene Leistung selbst unmittelbar für eine Bauleistung verwendet. Bauträger, die ausschließlich steuerfreie Grundstückslieferungen erbringen, waren daher nicht Schuldner der Umsatzsteuer.
Für Bauleistungen ab dem 1. Oktober 2014 spielen die vorgenannten Fragen keine Rolle mehr, da der Gesetzgeber durch Neufassung der umsatzsteuerlichen Regelungen zu den Anwendungsgrundsätzen vor der Rechtsprechung des BFH zurückkehrt.
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