Ausübung des Pauschalierungswahlrechts für Job-Tickets erfolgt durch Lohnsteueranmeldung

Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe

Ein Arbeitgeber vereinbarte mit einer Verkehrsgesellschaft die Ausgabe von Job-Tickets, um allen Mitarbeitern den Erwerb dieser Tickets zu ermöglichen. Bei den Job-Tickets handelte es sich um ermäßigte, auf den Namen der Mitarbeiter ausgestellte, nicht übertragbare Jahreskarten der Verkehrsgesellschaft.

Für die Mitarbeiter entrichtete der Arbeitgeber monatlich einen Grundbetrag. Durch Zahlung des Grundbetrags erhielt jeder Mitarbeiter das Recht, ein Job-Ticket als ermäßigte Jahreskarte zu erwerben. Der Mitarbeiter musste einen monatlichen Eigenanteil an die Verkehrsgesellschaft zahlen.

Die Grundbeträge an die Verkehrsgesellschaft unterwarf der Arbeitgeber nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt beurteilte diesen Betrag als steuerbaren geldwerten Vorteil, der nicht monatlich, sondern sofort und in vollem Umfang zugeflossen war. Denn bei den von den einzelnen Mitarbeitern erworbenen Job-Tickets handelte es sich ausnahmslos um Jahreskarten. Daher war die monatliche 44 €-Freigrenze für Sachbezüge überschritten. Das Finanzamt verlangte deshalb die normale Lohnversteuerung von dem Arbeitgeber. Eine nachträgliche Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % lehnte es ab.

Zu Recht, urteilte der Bundesfinanzhof, weil der Arbeitgeber für die geldwerten Vorteile aus der verbilligten Überlassung der Job-Tickets in keiner Lohnsteuer-Anmeldung pauschale Lohnsteuer erhoben hatte. Nachträgliche Anträge auf Lohnsteuerpauschalierung sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Denn es handelt sich um ein Pauschalierungswahlrecht, das mit der Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt wird.



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