Schäden durch großes Schlagloch – wer zahlt?
Eine Autofahrerin, deren Auto durch ein Schlagloch in Berlin beschädigt wurde, erhält keinen Schadenersatz durch das Land Berlin. Ihre Klage wurde abgewiesen, denn das Land Berlin ist für den Schaden nicht generell haftbar zu machen.
Haftung nur, wenn Fehler gemacht wurden
Das Land Berlin ist grundsätzlich zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen verpflichtet. Damit geht jedoch keine generelle Haftung einher. Eine Haftung besteht nur bei einer Verletzung der regelmäßigen Kontrollpflicht, einem schuldhaften Übersehen oder einem schuldhaften Unterlassen der Beseitigung eines Schlagloches. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (Urteil vom 20.02.2015 – 9 U 188/13) hervor.
Der konkrete Fall
Im vorliegenden Sachverhalt wurde im Februar 2010 ein Fahrzeug durch ein Schlagloch (Größe: ca. 1 m²/Tiefe: 5 cm) auf einer stark befahrenen Hauptstraße beschädigt. Die Besitzerin des Autos klagte auf Schadenersatzzahlung. Das Landgericht wies die Klage ab und wurde vom Kammergericht bestätigt. Letzteres wies die Berufung mit der Begründung zurück, es sei kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Abs. 1 GG entstanden. Zwar hat das Land Berlin die Pflicht zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen, eine Pflichtverletzung läge aber nur bei Verletzung der regelmäßigen Kontrollpflicht vor. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da nicht festgestellt werden konnte, dass das Schlagloch bei der letzten Begehung vorhanden war und pflichtwidrig übersehen wurde.
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