Steuerbonus für Arbeiten außerhalb des Grundstücks
In einem Schreiben an die Finanzbehörden vom 10.01.2014 hat das Bundesamt für Finanzen verfügt, dass der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gilt, wenn diese außerhalb des Grundstücks erbracht werden. Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, widerspricht diese Verfügung zwei Urteilen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom August 2012.
Das Gericht hat in seinen damaligen Urteilen entschieden, dass beispielsweise Kosten, die einem Anlieger entstehen, weil er seinen Räum- und Streupflichten bei Schnee und Glatteis auf den öffentlichen Gehwegen vor seinem Haus nachkommt, steuerlich absetzbar sind. Das Gleiche gilt für das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück. Der Steuerbonus, durch den bis zu 4.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden können, solle also nicht an der Grundstücksgrenze enden.
Wüstenrot weist darauf hin, dass die Urteile des Finanzgerichts inzwischen Gegenstand von Revisionen beim Bundesfinanzhof sind − Aktenzeichen VI R 55/12 und VI R 56/12. Weigert sich das Finanzamt, solche Kosten steuerlich anzuerkennen, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und auf die entsprechenden Verfahren hingewiesen werden.
Ebenfalls neu geregelt wurde der Steuerbonus bei Schornsteinfegerleistungen. Ab 2014 gibt es diesen nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Für Mess- oder Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau, die 2014 stattfinden, gibt es die Vergünstigung nicht mehr.
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