Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren

Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einen schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen voraus. Wird der Bank kein entsprechender Antrag vorgelegt, muss die erhobene Kapitalertragsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres zum Zweck der Kirchensteuerveranlagung gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt erklärt werden.

Ab dem 1.1.2015 wird dieses Antragsverfahren abgeschafft und ein automatisierter Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt. Dieser gilt für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, sodass auch ausschüttende Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger verantwortlich sind.

Damit die notwendigen Informationen ab 2015 vorliegen, laufen die Vorbereitungen bereits seit Anfang dieses Jahres. Insbesondere Banken und Sparkassen benachrichtigen ihre Kunden bereits über das neue Verfahren und weisen auf die bevorstehende Datenabfrage hin.

Wer vermeiden möchte, dass das BZSt seine Religionszugehörigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann bis zum 30.6.2014 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.

Im Zeitraum vom 1.9.2014 bis 31.10.2014 müssen die zum Kirchensteuerabzug Verpflichteten beim BZSt den Religionsstatus der Schuldner per 31.8.2014 abfragen.

Die Mitteilung des Merkmals erfolgt verschlüsselt als sechsstellige Kennziffer, anhand derer die Kirchensteuer über die Finanzbehörden direkt an die berechtigte Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann. Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an bzw. hat er der Datenübermittlung spätestens zwei Monate vor Datenabfrage widersprochen (Sperrvermerk), übermittelt das BZSt einen sog. Nullwert.

Für den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Kapitalertragsempfänger verpflichtet – sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde -, eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerklären.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
WKS-Gruppe
Maxstr. 9
76437 Rastatt
Telefon: +49 (7222) 970-0
Telefax: +49 (7222) 970-197
http://www.wks-gruppe.de

Ansprechpartner:
Andreas Kastner
+49 (7222) 970-0



Dateianlagen:
Durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfern, Certified Public Accountants (US-Wirtschaftsprüfern), Steuerberatern und Rechtsanwälten entwickeln wir umfassende und ganzheitlich optimierte Lösungen für nationale und internationale Klienten. Seit über 30 Jahren begleiten wir unsere Mandanten in ihren wachsenden Anforderungen. Über unsere Zugehörigkeit zu MSI Legal and Accounting Network Worldwide können wir unsere Mandanten in 200 Büros in 90 Ländern fast überall auf der Welt betreuen. Über uns: 1968 Gründung einer Einzelkanzlei durch Hans Walter 1987 Eintritt von Roland Klimesch als Partner; 1992 Gründung der WKS GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1996 Eintritt von Andreas Kastner als Partner; 1999 Gründung der Walter und Partner Rechtsberatung zur Betreuung von Mandanten bei rechtlichen Gestaltungen 2000 Eintritt von Konrad Walter als Partner 2001 Gründung der WKK Consulting und Service GmbH, Unternehmensberatung 2002 Erweiterung der Rechtsberatung um Dr. jur. Jörg-Erik Ammann und Mathias Wich zur Vertiefung und Erweiterung der langjährigen Kooperration mit der Anwaltskanzlei Geisenhainer Dr. Ammann & Hoogen 2003 Internationale Anbindung der Gruppe an MSI Legal and Accounting Network Worldwide, London Durch die Zusammenführung von Know How optimieren wir unsere Kompetenz. Jahrzehntelange Erfahrungen und Verbindungen können wir so zum Vorteil unserer Mandanten einsetzen. Unsere Welt ist täglich neu. Sowohl die Partner als auch die Mitarbeiter befinden sich in kontinuierlicher Weiterbildung, um den Wandel aktualisiert zu begleiten.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.