Lohnsteuer – die Pflichten des Arbeitgebers
© Stockbyte/Thinkstock
Zu den wichtigsten Aufgaben eines Arbeitgebers gehört es, seinen Mitarbeitern einen Lohn auszuzahlen. Hierfür übergibt jenen er monatlich eine Gehaltsabrechnung, wobei jene nach speziellen Richtlinien zu erstellen ist. Diese Vorschriften beinhalten auch den korrekten Abzug einer Lohnsteuer.
Diese Vorschriften sollten Arbeitgeber kennen
Arbeitgeber sollten die Gesetze, die die Lohnsteuer betreffen, genau kennen. Was bei der Berechnung der Lohnsteuer zu beachten ist, können Unternehmer dabei im Einkommensteuergesetz (EStG) nachlesen. Die Antwort darauf, wie hoch die Lohnsteuer bei jedem einzelnen Arbeitnehmer ist, finden Sie dabei in § 39 EStG – die Grundlage für den Lohnsteuerabzug bildet demnach die Lohnsteuerkarte. Jene gibt es jedoch ab dem Kalenderjahr 2013 nicht mehr in Papierform. Die Karten wurden nämlich vor Kurzem durch die elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale ersetzt (§ 39e EStG).
Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er nicht mehr die entsprechenden Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer anfordern muss, was das Verfahren des Lohnsteuerabzugs deutlich vereinfacht. Leider gibt es für den Arbeitgeber dennoch viel zu beachten. Tatsächlich haftet der Arbeitgeber sogar nach § 42d Abs. 1 EStG für die von ihm einzubehaltende und an das Finanzamt abzuführende Lohnsteuer. Nachlässigkeiten oder gar Verstöße haben folglich rechtliche Konsequenzen!
Die wichtigsten Fakten zum Lohnsteuerjahresausgleich
Leider ist es mit dem monatlichen Lohnsteuerabzug auf der Seite des Arbeitgebers noch nicht getan. Er muss nämlich nach § 42b EStG zusätzlich einen Lohnsteuerjahresausgleich für jeden im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer durchführen, sofern am 31.12. des Kalenderjahres mindestens 10 uneingeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten. Dies gilt aber nur für diejenigen Arbeitnehmer, die im gesamten Kalenderjahr im selben Unternehmen beschäftigt waren. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Arbeitgeber in einigen Fällen dennoch einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen.
Jener erfüllt im Übrigen den Zweck, dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer zu erstatten, die zu viel erhoben wurde. Die Überprüfung derartiger Ansprüche hat der Arbeitgeber dabei anhand einer Monats- und einer Jahreslohnsteuertabelle vorzunehmen. Von der Vorschrift sollen Arbeitnehmer profitieren, die keine Steuererklärung abgeben.
Quelle: Lohnsteuer im Lexikon auf smartsteuer
