Anlagevermittlung nach § 34 f GewO oder besser ein Haftungsdach?
Nachdem die umfangreichen Verpflichtungen des zugelassenen Anlagevermittler nach § 34f feststehen, muss sich der Berater fragen, ob er diese Verpflichtungen ohne Haftungsdach (Rechtsträger) überhaupt stemmen kann.
Lt. Statusinformationspflicht im § 12 FinVermV ist dem Anleger vor der ersten Anlageberatung/-vermittlung klar und in verständlicher Textform der Status des Anlageberaters, entweder 34f oder Haftungsdach, nebst allen Kontaktdaten mitzuteilen.
Nach Aufnahme der persönlichen Anlegerdaten incl. Vermögensverhältnissen und Risikoneigung, muss der Anlageberater eine Anleger- und Anlagegerechte Beratung durchführen und anschließend die Produktauswahl begründen.
Oft wird ein Haftungsdach (Rechtsträger) mit dem Argument abgelehnt, dass darin „nur“ eine eingeschränkte Produktauswahl zur Verfügung steht. In der Praxis ist jedoch die Palette der geprüften Produkte im Haftungsdach zwangsläufig wesentlich größer als die Produktpalette eines einzelnen Beraters.
Es stellt sich zwangsläufig die Frage, kann ein einzelner Berater die Produktgeber gemäß den gesetzlichen Anforderungen überhaupt so umfangreich prüfen? Wenn ja, mit welchen Zeitaufwand und dann stellt sich die nächste Frage; bei wie vielen Produktgebern ist ihm das möglich?
Mit unserem Tochterunternehmen, der FG Investment-Consulting GmbH, bieten wir schon über 10 Jahre dem professionellen Berater ein Banken- und Anbieterunabhängiges Haftungsdach an, in dem er eine rechtssicher eine Anleger- und Anlagegerechte Beratung durchführen kann, ohne das ihm eine feste Produktauswahl vorgegeben wird.
Rechtssicheres beraten, auf Augenhöhe mit einer Bank, gepaart mit einer großen Produktauswahl und mehr Zeit für den Kunden dürfte bei einem genauen Vergleich oftmals das Ergebnis zugunsten eines Haftungsdaches sein.
Nähere Informationen erhalten Sie von Herrn Günther Christmann, Vertriebsdirektor der FG Investment-Consulting GmbH. Tel. +49 (7131) 6243-707 oder unter. office@fg-investment.com
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