Braucht der Anlagevermittler nach § 34f ein Haftungsdach?
Nachdem die umfangreichen Verpflichtungen des zugelassenen Anlagevermittlers nach § 34f feststehen, muss sich der Berater fragen, ob er diese Verpflichtungen ohne Haftungsdach (Rechtsträger) überhaupt stemmen kann.
Laut Statusinformationspflicht im § 12 FinVermV sind dem Anleger vor der ersten Anlageberatung/-vermittlung klar und in verständlicher Textform unter anderem alle im Angebot des Vermittlers vorhandenen Emittenten und Anbieter von Finanzanlagen anzuzeigen. Dies bedeutet nicht nur, dass alle im Portfolio des Vermittlers stehenden Emittenten und Finanzanlagen einzeln aufgeführt, sondern auch die aufgeführten Produktgeber einzeln aufgrund der Informations- und Aufklärungspflichten eingehend vom Berater geprüft werden müssen.
Jetzt stellt sich zwangsläufig die Frage, kann ein einzelner Vermittler dieser Produktgeber gemäß den gesetzlichen Anforderungen überhaupt so umfangreich prüfen? Wenn ja, mit welchem Zeitaufwand und dann stellt sich die nächste Frage; wie viele Produktgeber?
Oft wird ein Haftungsdach (Rechtsträger) mit dem Argument abgelehnt, dass darin „nur“ eine eingeschränkte Produktauswahl zur Verfügung steht. In der Praxis ist jedoch die Palette der geprüften Produkte im Haftungsdach zwangsläufig wesentlich größer als die Produktpalette eines einzelnen Beraters.
So können die Berater der FG Investment-Consulting GmbH auf täglicher Basis Informationen über alle Kundendepots beziehen. Sie haben eine konsolidierte Übersicht über alle Depot-Lagerstellen, Produktinformationen, Depotoptimierung, CRM, Dokumentenmanagement und die Möglichkeit eines eigenen Corporate Designs. Letztendlich erhöht gerade der Rechtsträger (Haftungsdach) dadurch die Beratungskompetenz des Vermittlers.
Nähere Informationen erhalten Sie von Herrn Günther Christmann, FG Investment-Consulting GmbH, Tel. +49 (7131) 6243-707 oder unter office@fg-investment.com
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