Unisex löst Beratungspflicht aus
Die Auswirkungen des Unisex-Urteils sind sowohl bei der erstmaligen Vermittlung und auch bei der Betreuung des Kundenstammes zu beachten
Lt. § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG wird für den unabhängigen Vermittler die Ver-pflichtung hergeleitet, bedarfsgerechten Versicherungsschutz zu vermitteln.
Diese Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsab-schluss. (§ 6 Abs. 4 VVG). Im Rahmen der Unisex Tarifkalkulationen kann es sich für Männer lohnen, mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeits-, Pfle-gerenten- und Rentenversicherung nicht zu warten. Im Gegensatz dazu wer-den z.B. Unfallversicherungen bei Frauen wesentlich teurer.
Das Thema Unisex ist ein höchst komplexes Thema, das von vielen Beratern unterschätzt wird. Bedarfsgerechten Versicherungsschutz zu ermitteln und zu erhalten ist eine große Herausforderung, besonders für die Bestandsbe-treuung. Jeder Kunde hat ein Recht auf Günstigerprüfung, ebenso muss je-weils individuell geklärt werden, welche Umtauschmöglichkeiten bestehen.
Die Kunden sind deshalb früh für das Thema Unisex zu sensibilisieren. In weiten Teilen der Bevölkerung besteht der Irrglaube, dass Unisex Tarife überall stets günstiger sind. Um mögliche Haftungsansprüche zu vermeiden, sollte der Bestand bis Mitte Dezember bearbeitet sein.
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