CFB Fonds Nr. 130: Anwälte schließen ersten Vergleich mit Commerzbank

Nachdem die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE für Anleger des CFB Fonds Nr. 130 im vergangenen Jahr eine Vielzahl von Klagen gegen die Commerzbank und die BW Bank erhoben hat, konnte sie nun einen ersten Erfolg vor dem Landgeric

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Nach dem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich hat sich die Commerzbank verpflichtet, die mit der Klage verfolgten Ansprüche nahezu vollständig zu erfüllen.

Fehlerhafte Anlageberatung

Das Landgericht Ulm hielt den für den Mandanten der Kanzlei geltend gemachten Schadensersatzanspruch für begründet. Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass zumindest die Commerzbank haftet, weil sie dem Mandanten die ihr für die Vermittlung der Beteiligung versprochene Vergütung (Kick-Back) verschwiegen hat. Die Commerzbank war deshalb dem Mandanten wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Schadensersatz verpflichtet.

Im Rahmen des Vergleichs hat sich die Commerzbank bereit erklärt, die Beteiligung nach Abzug der erhaltenen Ausschüttungen gegen Rückzahlung der Einlage zurückzunehmen. Des Weiteren stellt die Commerzbank den Mandanten von weiteren Nachteilen frei, die ihm infolge der Schieflage des CFB Fonds Nr. 130 entstehen können. Hierzu zählt vor allem die Haftung gegenüber den Gläubigern des Fonds in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen.

Fazit

Das Ergebnis gibt einen ersten Fingerzeig in die richtige Richtung. Für alle Mandanten, die der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE das Vertrauen geschenkt haben, besteht nun die berechtigte Hoffnung, in den nächsten Monaten einen Schlussstrich unter ihren Fall ziehen zu können. Alle anderen Anleger des CFB Fonds Nr. 130 sollten jetzt aktiv werden, sofern denn ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CFB Fonds Nr. 130 beizutreten.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.



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