Wenn die Aussetzung der Vollziehung nicht greift

Vorläufiger Rechtsschutz durch die einstweilige Anordnung gem. § 114 der Finanzgerichtsordnung

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Wie effektiv die einstweilige Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sein kann, teilt das Aktionsbündnis Steueropfer des Bundes für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein (BSZ) mit. Diese kann beim Finanzgericht einen vorläufigen Rechtsschutz bewirken.

Wenn ein Steuerzahler keinen vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht durch die Aussetzung der Vollziehung erlangen kann, kann alternativ die einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO in Betracht ziehen. Ein entsprechender Beschluss des Finanzgerichts Münster beweist dies auf sehr anschauliche Weise.

In einem Fall ging es um eine GmbH, die mehrere Imbissstände auf verschiedenen Parkplätzen von Einkaufszentren und Supermärkten betreibt. Da die Rechtslage in der Frage der Umsatzbesteuerung von 7 oder 19 Prozent lange Zeit unklar war, führte der Geschäftsführer aus Sicherheitsgründen den höheren Betrag ans Finanzamt ab. Als der Europäische Gerichtshof (EuGH) und auch der Bundesfinanzhof (BFH) für Klarheit sorgten, dass nur 7 % Umsatzsteuer abzuführen sind, stellte die GmbH den Antrag auf Änderung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungen. Da die entsprechenden Urteile noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht seien, so das zuständige Finanzamt, wurde der Antrag abgelehnt. Die GmbH wollte sich dies nicht gefallen lassen und beantragte beim Finanzgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Schließlich ging es um 100.000 Euro zuviel bezahlte Umsatzsteuer. Ohne die zügige Rückerstattung, drohe der GmbH die Insolvenz.

Die Richter des Finanzgerichts stellten sich auf die Seite des Unternehmers. Sie sahen die rechtlichen Voraussetzungen in § 114 FGO als unstrittig gegeben (Az. 5 V 4511/11 U). Die Begründung (Zitat): „Die Gewährung der einstweiligen Anordnung ist vorliegend zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich, da durch den drohenden Eintritt der Insolvenz der Antragsstellerin ggf. unumkehrbarer Schaden droht.“

Dem Antragsgegner, in diesem Fall dem Finanzamt, lasen die Richter noch kräftig die Leviten. Der Antragsgegner könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und die Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofs noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht seien. Wörtlich: „Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Abwendung der geltenden Gesetze kann durch verwaltungsinterne Anweisungen übergeordneter Behörden weder sachlich beschränkt noch in zeitlicher Hinsicht ausgesetzt werden.“

Betroffene können sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis „Steueropfer“ anschließen.

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