Pflegekosten sind absetzbar, wenn sie unzumutbar sind

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wir werden immer älter, nicht aber immer gesünder. Der demographische Wandel ist keine neue Erfindung, beschäftigt jetzt aber immer öfter unsere Gerichte. Denn immer mehr alte Menschen müssen versorgt und gepflegt werden, und das kostet Geld. Aber wessen Geld? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Grundsatzurteil festgezurrt, inwiefern Pflegekosten von der Steuer abgesetzt werden können. Die häufig hohen Kosten für Unterbringung und Pflege, so die Entscheidung, sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar – anders als bei typischen Unterhaltsaufwendungen aber nur, soweit sie tatsächlich außergewöhnlich hoch und deshalb unzumutbar sind. Zu entscheiden hatte der BFH den Fall einer Frau, die Heimkosten für ihren Vater tragen sollte. Der war nach einem Schlaganfall pflegebedürftig. Kinder sind zivilrechtlich verpflichtet, für den Heimplatz der Eltern zu zahlen, wenn die Leistungen aus der Pflegeversicherung zusammen mit der Rente von Mutter oder Vater nicht ausreichen. Das ist laut ARAG Experten kein Einzelfall. Ein stationärer Aufenthalt ist heute meist nicht unter 3000 Euro monatlich zu haben. Weil die Pflegeversicherung aber idR maximal 1510 Euro zahlt, reicht die Rente der Patienten oft nicht aus, um alle Kosten zu decken (BFH, Az.: VI R 14/10).



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