Betriebskosten-Ansprüche nur drei Jahre gültig
ARAG Experten raten allen Vermietern, offene Nebenkosten möglichst zügig einzufordern. Denn nach nur drei Jahren verjähren Ansprüche aus Betriebsnebenkosten. Und einmal verjährt, können sie nicht mehr eingefordert werden. Und sich in dem Fall an der hinterlegten Mietkaution zu bedienen, um die offenen Kosten einzutreiben, ist bei verjährten Kosten ebenfalls nicht erlaubt. In einem konkreten Fall blieb ein Mieter für die Jahre 2006 bis 2009 knapp 1.000 Euro an Nebenkosten für seine Mietwohnung schuldig. Obwohl er eine Mietkaution von 700 Euro hinterlegt hatte, durfte seine Vermieterin dieses Geld nicht einbehalten, da sie die Rückstände erst 2013 einklagte (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 263/14).
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