Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Bildet jedoch das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen. Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, steht für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € je Kalenderjahr abziehbar. Ein anderer Arbeitsplatz ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
Dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Ein Logopäde übte seine Tätigkeit in angemieteten Räumen aus. Die Praxis war 47 km von der Wohnung entfernt, die Fahrzeit von der Wohnung zur Praxis betrug ca. 45 Minuten. In seiner Steuererklärung machte der Logopäde Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt erkannte diese Arbeitszimmeraufwendungen nicht an und vertrat die Auffassung, dass in der Praxis noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Das Finanzgericht gab dem Logopäden Recht: Ist wegen der weiten Entfernung und der hohen Fahrzeit einem Selbstständigen nicht zuzumuten, die Praxisräume außerhalb der Öffnungszeiten der Praxis zur Erledigung von Büroarbeiten aufzusuchen, ist ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 € möglich. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass die Praxisräume nur eingeschränkt für die Erledigung von Büroarbeiten geeignet waren.
Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.
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Seit über 30 Jahren begleiten wir unsere Mandanten in ihren wachsenden Anforderungen. Über unsere Zugehörigkeit zu MSI Legal and Accounting Network Worldwide können wir unsere Mandanten in 200 Büros in 90 Ländern fast überall auf der Welt betreuen.
Über uns:
1968 Gründung einer Einzelkanzlei durch Hans Walter
1987 Eintritt von Roland Klimesch als Partner;
1992 Gründung der WKS GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1996 Eintritt von Andreas Kastner als Partner;
1999 Gründung der Walter und Partner Rechtsberatung zur Betreuung von Mandanten bei rechtlichen Gestaltungen
2000 Eintritt von Konrad Walter als Partner
2001 Gründung der WKK Consulting und Service GmbH, Unternehmensberatung
2002 Erweiterung der Rechtsberatung um Dr. jur. Jörg-Erik Ammann und Mathias Wich zur Vertiefung und Erweiterung der langjährigen Kooperration mit der Anwaltskanzlei Geisenhainer Dr. Ammann & Hoogen
2003 Internationale Anbindung der Gruppe an MSI Legal and Accounting Network Worldwide, London
Durch die Zusammenführung von Know How optimieren wir unsere Kompetenz. Jahrzehntelange Erfahrungen und Verbindungen können wir so zum Vorteil unserer Mandanten einsetzen.
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