Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe
Steuerbescheide können in bestimmten Punkten vorläufig ergehen. Dies geschieht unter anderem, wenn
– ungewiss ist, ob ein bestimmter Sachverhalt überhaupt steuerpflichtig ist oder
– ein sog. Musterverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig und der Steuerpflichtige davon betroffen ist.
In beiden Fällen sind der Umfang und der Grund der Vorläufigkeit im Steuerbescheid anzugeben. Der Steuerbescheid kann dann in den angegebenen Punkten jederzeit geändert werden, solange der Vorläufigkeitsvermerk nicht aufgehoben ist.
Der Bundesfinanzhof hatte über die wirksame Aufhebung eines Vorläufigkeitsvermerks zu entscheiden, dem folgender Fall zugrunde lag: Eheleute erstatteten wegen nicht erklärter ausländischer Kapitalerträge eine Selbstanzeige, in der sie zunächst geschätzte Werte nacherklärten. In dem deswegen geänderten Einkommensteuerbescheid Nr. 1 nahm das Finanzamt einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Kapitalerträge auf, damit die Eheleute die Chance hatten, eine korrekte Aufstellung der Kapitalerträge nachzureichen, ohne dass der Bescheid Nr. 1 in diesem Punkt rechtskräftig wurde. Zusätzlich wurde ein Vorläufigkeitsvermerk wegen diverser beim Bundesfinanzhof anhängiger Verfahren aufgenommen. Allerdings wurde dieser Bescheid später nochmals geändert. Der Bescheid Nr. 2 enthielt hinsichtlich der Kapitalerträge keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr, nur noch hinsichtlich der Musterverfahren beim Bundesfinanzhof.
Nach Rechtskraft des Bescheids Nr. 2 übergaben die Eheleute dem Finanzamt die endgültige Aufstellung über die Kapitalerträge, die niedriger waren, als die mit der Selbstanzeige erklärten. Die von den Eheleuten verlangte Berichtigung des Bescheids Nr. 2 lehnte das Gericht ab, weil der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Kapitalerträge nicht mehr aufgenommen worden war. Die Eheleute hätten gegen den Bescheid Nr. 2 innerhalb eines Monats Einspruch einlegen müssen, um ihre Rechte zu wahren.
Tipp: Die Vorläufigkeitsvermerke sollten bei jedem eingehenden Bescheid auf Vollständigkeit überprüft werden.
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Seit über 30 Jahren begleiten wir unsere Mandanten in ihren wachsenden Anforderungen. Über unsere Zugehörigkeit zu MSI Legal and Accounting Network Worldwide können wir unsere Mandanten in 200 Büros in 90 Ländern fast überall auf der Welt betreuen.
Über uns:
1968 Gründung einer Einzelkanzlei durch Hans Walter
1987 Eintritt von Roland Klimesch als Partner;
1992 Gründung der WKS GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1996 Eintritt von Andreas Kastner als Partner;
1999 Gründung der Walter und Partner Rechtsberatung zur Betreuung von Mandanten bei rechtlichen Gestaltungen
2000 Eintritt von Konrad Walter als Partner
2001 Gründung der WKK Consulting und Service GmbH, Unternehmensberatung
2002 Erweiterung der Rechtsberatung um Dr. jur. Jörg-Erik Ammann und Mathias Wich zur Vertiefung und Erweiterung der langjährigen Kooperration mit der Anwaltskanzlei Geisenhainer Dr. Ammann & Hoogen
2003 Internationale Anbindung der Gruppe an MSI Legal and Accounting Network Worldwide, London
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