OLG München: Streitwert bei Darlehenswiderruf richtet sich nach Nettodarlehensbetrag

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Mit einem klärenden Beschluss hat sich das Oberlandesgericht München zum Streitwert einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages deutlich positioniert (OLG München, Beschluss v. 08.02.2016 – 5 W 187/16 ) und die BGH-Sichtweise in Bezug auf Streitwerte bei Widerrufen verbundener Geschäfte auch auf unverbundene Darlehen erweitert.

Demnach bemisst sich der Streitwert einer Klage, die auf Feststellung der Umwandlung eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis infolge wirksamen Widerrufs gerichtet ist, grundsätzlich nach dem Nettodarlehensbetrag. Damit wird die Beschwerde der Bank abgewiesen.

Im vorliegenden Fall war dieses Detail entscheidend, denn es ging um ein widerrufenes Darlehen über 1,3 Millionen Euro. Für den vor Gericht ausgehandelten Vergleich setzte das LG München diese Summe als Streitwert fest. Es bezog sich dabei im Wesentlichen mit der Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Streitwert beim Widerruf von Darlehensverträgen bei verbundenen Geschäften. Diese sei auf den vorliegenden Fall des Verbraucherkreditvertrags übertragbar. Die zunächst zuständige Einzelrichterin hat das Beschwerdeverfahren wegen seiner Grundsatzbedeutung mit Beschluss vom 4.2.2016 auf den Senat übertragen, der die Zulässigkeit der Beschwerde als unbegründet einstufte. Das Landgericht hätte den Streitwert zutreffend mit der Nettodarlehenssumme angesetzt.

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