Wann kann ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt werden und was ist dabei zu beachten?

Pressemeldung der Firma Inkassobüro Marco Ormanns

Ein Inkassounternehmen kann mit dem Forderungseinzug beauftragt werden wenn es sich bei der Forderung um eine voraussichtlich unbestrittene fällige Forderung handelt bei der sich der Schuldner in Verzug befindet.

Verzug tritt nach § 286 I BGB durch die klassische Mahnung ein. Darüber hinaus tritt Verzug nach § 286 II Nr. 1. BGB ein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. (zb. bei Wohnraummietverträgen). Des Weiteren möchten wir § 286 II Nr. 3. und 4 kurz erwähnen und dann unser Augenmerk auf § 286 III BGB richten. Diese Norm wurde eingeführt, um eine Beschleunigung fälliger Zahlungen im Geschäftsverkehr zu erreichen.

Um einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu vermeiden kann es sinnvoll sein im Rahmen einer zweiten Mahnung auf die bevorstehende Abgabe der Forderungssache an einen Rechtsdienstleister und die damit entstehenden außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hinzuweisen. 

Das Inkassobüro Marco Ormanns berät Sie gerne kostenfrei und unverbindlich zum vorgenannten Themenkomplex.

 



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Inkassobüro Marco Ormanns
Zedernstraße 29
41239 Mönchengladbach
Telefon: +49 (2166) 99065-12
Telefax: +49 (2166) 99065-17
http://www.ormanns-inkasso.de



Dateianlagen:
    • Inkassobüro Marco Ormanns
Seit dem Jahr 2003 bietet das Inkassobüro Marco Ormanns erfolgreich ein seriöses und dienstleistungsorientiertes Forderungsmanagement. Mit unserer mehr als zehnjährigen Erfahrung sorgen wir dafür, dass Ihre Rechnung aufgeht und nicht die Kalkulation Ihrer säumigen Kunden. Durch langjähriges Know-how, rechtliche und betriebswirtschaftlich umfassende Kompetenz erhalten Sie eine schnelle fallbezogene Abwicklung Ihrer Inkassofälle. Seit der Reform des Rechtsdienstleistungsrechts bieten wir unseren Mandaten einen Fullservice vom außergerichtlichen Inkassomahnverfahren über die Prozessvertretung im gerichtlichen Mahnverfahren bis zur Vollstreckung von titulierten Forderungen. Unsere Dienstleistung wird durch nützlich externe Dienstleistungen wie zb. Wirtschaftsauskünfte und Dienstleistungen einer Detektei komplettiert.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.