Unfallgeschädigte müssen frühere Reparaturen belegen

Pressemeldung der Firma Wüstenrot & Württembergische AG

Wer die Regulierung eines Unfallschadens verlangt, muss über frühere Schäden an seinem Fahrzeug informieren und belegen, inwieweit sie repariert wurden. Verschweigt er sie oder kann er keine ausreichenden Nachweise vorlegen, muss der Unfallgegner unter Umständen nicht zahlen, auch wenn dieser am Unfall schuld ist. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), weist auf Urteile des Landgerichts Münster (02 O 462/11) und des Oberlandesgerichts Hamburg (14 U 57/13) hin.

Das Landgericht Münster wies die Klage eines Fahrzeughalters ab, der nach einer Kollision einen Fahrzeugschaden von über 7.000 Euro geltend gemacht hatte. Zwar sei der Unfallgegner am Unfall schuld, da er dem Kläger die Vorfahrt genommen hatte, führte das Gericht in der Begründung aus. Der Kläger habe jedoch nicht alle Schäden offengelegt, die sein Fahrzeug bereits bei früheren Unfällen erlitten hatte. Außerdem habe er wahrheitswidrig behauptet, frühere Unfallschäden seien vollständig repariert worden, sodass alle vorhandenen Schäden auf den aktuellen Unfall zurückzuführen seien. Durch ein Sachverständigengutachten konnte demgegenüber belegt werden, dass der aktuelle Unfall im Wesentlichen Fahrzeugteile betraf, die bereits früher beschädigt und nicht fachgerecht repariert wurden. Diese Teile hätten ohnehin ausgetauscht werden müssen. Tatsächlich sei dem Kläger lediglich ein neuer Schaden von knapp 2.000 Euro entstanden. Doch auch in dieser Höhe habe er seinen Anspruch verloren, da er im Prozess bewusst die Unwahrheit gesagt habe.

In einem vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall konnte der geschädigte Kläger nicht ausreichend belegen, dass ein früherer massiver Unfallschaden fachgerecht repariert wurde. Damit bleibe offen, ob durch den aktuellen Unfall ein zusätzlicher Schaden entstanden sei, entschied das Gericht. Der Geschädigte müsse dies jedoch beweisen. Daher wies das Gericht die Klage ebenfalls in voller Höhe ab.



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