Künstlersozialabgabe: Änderungen seit 1.1.2015

Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe

Am 1.1.2015 ist das so genannte Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Geringfügigkeitsgrenze

Für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der so genannten Generalklausel unterliegen, wurde eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt.

Danach sind diese Unternehmen abgabepflichtig, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 € übersteigt. Für die so genannten typischen Verwerter gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht.

Die Neuregelung wird erst für die Meldung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist 31.3.2016) bedeutsam. Die Pflicht der Unternehmen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wird beibehalten.

Betriebsprüfungen

Die Künstlersozialabgabe wird seit 1.1.2015 zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft.

Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind oder solche mit mehr als 19 Beschäftigten werden mindestens alle vier Jahre geprüft. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten werden nur dann geprüft, wenn sie zu einem jährlich festzulegenden Prüfkontingent gehören, darüber hinaus nur, wenn sie nach Beratung durch die Träger der DRV keine schriftliche Bestätigung abgeben, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Die jeweilige Prüfung der Arbeitgeber umfasst alle Haupt- und Unterbetriebe.

Zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen hat die Künstlersozialkasse zusätzlich ein eigenes Prüfrecht erhalten.

Ausgleichsvereinigung

Eine Ausgleichsvereinigung erfüllt als Zusammenschluss mehrerer Unternehmen an deren Stelle die Pflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.

Zur Erleichterung der Bildung solcher Ausgleichsvereinigungen kann die Künstlersozialkasse mit Zustimmung des Bundesversicherungsamts mit den Ausgleichsvereinigungen vertraglich abweichende Regelungen zum gesetzlichen Melde- und Abgabeverfahren vereinbaren.

Bußgelder

Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrahmen nunmehr einheitlich 50.000 €.



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