Arbeitslosengeld trotz Arbeit?

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Arbeitet jemand zu medizinischen bzw. therapeutischen Zwecken und steht die Wiederherstellung der vollen Erwerbstätigkeit im Vordergrund, so besteht weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im konkreten Fall meldete sich eine Krankenschwester arbeitslos. Der Grund war eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Nachdem die zuständige Agentur für Arbeit erfuhr, dass die Krankenschwester bei ihrem früheren Arbeitgeber wieder mit steigender Stundenzahl tätig war, hob sie den Bewilligungsbescheid für das Arbeitslosengeld auf. Denn ihrer Auffassung nach hatte eine Beschäftigung vorgelegen. Dies leugnete die Krankenschwester allerdings. Sie führte an, dass sie nur aus therapeutischen und rehabilitativen Gründen tätig gewesen sei und auch kein Entgelt erhalten habe. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Krankenschwester Klage und bekam Recht. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids sei rechtswidrig gewesen, so die Richter. Zwar setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus, dass keine Beschäftigung besteht, erläutern ARAG Experten. Die Tätigkeit der Krankenschwester war aber nicht als Beschäftigung zu werten. Denn wird die Arbeit hauptsächlich zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation vorgenommen und kein Entgelt gezahlt, liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor (SG Hannover, S 8 AC 284/13).



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