Hauseigentümer haften nicht für Dachlawinen

Pressemeldung der Firma Wüstenrot & Württembergische AG

Wer im Winter sein Fahrzeug im Freien abstellt, sollte auch an drohende Dachlawinen denken. Denn nicht immer lassen sich Schäden durch Schnee oder Eisbruch vermeiden. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), empfiehlt daher, eine Kfz-Versicherung abzuschließen, die auch solche Schäden reguliert. Von den Hauseigentümern erhält man sie nämlich in der Regel nicht ersetzt. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (10 U 18/13) gilt dies auch, wenn Fahrzeuge auf einem gemieteten Stellplatz abgestellt werden.

Hauseigentümer seien in der Regel nicht verpflichtet, Schneefanggitter auf dem Dach oder Warnhinweise anzubringen, entschied das Gericht. Das gelte auch für Eigentümer, die vor ihrem Haus Parkplätze vermieten. Zwar wüssten die Vermieter normalerweise mehr als die Mieter der Stellplätze darüber Bescheid, welche Gefahren von ihren Häusern ausgehen könnten. Die potenzielle Gefahr durch Dachlawinen sei jedoch allgemein bekannt. Daher müssten die Vermieter über solche wetterbedingten Gefahren nicht aufklären. Sie seien außerdem auch nicht verpflichtet, die Stellplätze zu sperren. Darin läge sogar „verbotene Eigenmacht“, wenn sie dies ohne Erlaubnis der Mieter tun würden. Das Gericht wies daher die Klage eines Fahrzeughalters gegen den Vermieter eines Stellplatzes ab, ihm die Reparaturkosten für sein durch eine Dachlawine beschädigtes Fahrzeug zu ersetzen.

Damit Fahrzeughalter auf den Schäden nicht sitzen bleiben, ist es ratsam, eine Teilkaskoversicherung abzuschließen, die auch Schäden durch Schnee- und Eislawinen sowie Schneedruck abdeckt.



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