EuGH kippt Jahresfrist – Widerrufsbelehrung in Lebensversicherungsverträgen europarechtswidrig

LV-Doktor erzielt spektakulären Erfolg und umfangreiche Nachzahlungen für seine Kunden

Pressemeldung der Firma proConcept Gesellschaft für Projektentwicklung- und durchführung AG

Gestern erließ der Europäische Gerichtshof das mit Spannung erwartete Urteil zur Rechtsfrage, ob die Jahresfrist in § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes a.F. gegen europäische Richtlinien verstoße. Nach jahrelangem Prozessieren und zähem Ringen mit Assekuranzen wie deutschen Gerichten können (ehemalige) Lebensversicherungskunden nun endlich aufatmen: Wie bereits erwartet, gaben die Luxemburger Richter der Argumentation von LV-Doktor statt.

Der EuGH verwies die Verhandlung der Rechtsfrage zurück an den Bundesgerichtshof, der nun zu entscheiden hat, in welchem Umfang die LV-Doktor-Kunden entschädigt werden müssen. Den vielen Betroffenen – LV-Doktor betreut immerhin rund 150.000 Geschädigte in dieser Angelegenheit, davon 5 Verfahren am EuGH, über 150 Revisionen am BGH und ca. 2.000 Verfahren an den Instanzengerichten – winken ansehnliche Rückerstattungen aus ihren Lebensversicherungsverträgen der Jahre 1994 bis 2007.

Sieben Jahre harte Arbeit haben sich gelohnt – Verträge können unbegrenzt widerrufen werden

Entgegen der Einschätzung von Bundesregierung und Versicherungsgesellschaften, die in der damaligen Gesetzgebung und den entsprechenden Vertragsklauseln keinerlei Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht sahen, positioniert sich der EuGH auf Seiten der LV-Doktor-Kunden und hält eine zeitliche Begrenzung der Widerrufsfrist – wie sie im alten Versicherungsvertragsgesetz gehandhabt wurde – für europarechtswidrig. Die geschädigten LV-Doktor-Kunden können deshalb auch nach Ablauf der Jahresfrist ihre Lebensversicherungsverträge widerrufen und haben mehr als gute Chancen, alle eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen zurückzuerhalten.

Versicherern droht weitere Schlappe – Policenmodell neu auf dem Tisch

Für die Versicherungsgesellschaften, die sich in Kürze mit immensen Rückzahlungsansprüchen ihrer (ehemaligen) Kunden konfrontiert sehen, ist die Sorge vor dem Schreckgespenst Massennachregulierung damit jedoch nicht ausgestanden. Denn in ihrem Schlussantrag nahm die Generalanwältin am EuGH, Eleanor Sharpstone, auch Bezug auf das Policenmodell, wie es die deutsche Lebensversicherungsbranche zwischen 1994 und 2001 verkaufte. Dieses hatte LV-Doktor mehrfach angeprangert und dessen Übereinstimmung mit europäischen Richtlinien infrage gestellt. Die Generalanwältin äußerte sich dazu ebenfalls kritisch und sieht in den Vorschriften, die den Verkauf des Modells regelten, einen klaren Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Es ist davon auszugehen, dass LV-Doktor auch in dieser Frage ein allgemeingültiges und verbraucherfreundliches Urteil erreicht, wenn die deutschen Gerichte diese Frage ebenfalls dem EuGH zur abschließenden Verhandlung vorlegen.

Das könnte noch weiteren tausenden Kunden zu mehr Geld verhelfen, den Versicherungsgesellschaften hingegen – angesichts weiterer umfangreicher Rückerstattungsforderungen – den Schweiß auf die Stirn treiben.

Für weiterführende Informationen und O-Töne in Wort und Bild steht Ihnen gern Jens Heidenreich, Pressesprecher der proConcept AG, per E-Mail unter medien@proconcept.ag zur Verfügung.



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Im Rahmen von LV-Doktor erwirbt die proConcept AG eine Vielzahl von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen und ist inzwischen mit über 80.000 Verträgen der größte Versicherungsnehmer Deutschlands (Wert über 1,7 Milliarden Euro). Wir vertreten die Auffassung, dass in diesen Verträgen noch jede Menge Geld steckt, denn die Rückkaufswerte werden häufig falsch berechnet. Daher veranlassen wir zahlreiche Klagen gegen nahezu alle Versicherungsunternehmen - mit dem Ziel der Rückabwicklung der Verträge und damit einer Erstattung aller eingezahlten Beiträge. Unsere rechtsschutzversicherten Kunden profitieren von unserem gesammelten Know-how. Ihnen stellen wir unser Anwaltsnetzwerk zur Verfügung und begleiten die Durchsetzung ihrer Ansprüche als Prozessbetreuer.


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