Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten durch Angehörige der freien Berufe

Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe

Für Lieferungen und sonstige Leistungen ist die Umsatzbesteuerung grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollversteuerung) vorzunehmen. Für bestimmte Unternehmen wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sog. Istversteuerung) zu versteuern. Für Angehörige freier Berufe mit Einkünften aus selbständiger Arbeit gilt die Istversteuerung auf Antrag auch.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits vor drei Jahren entschieden, dass diese Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Unternehmer in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Umsätze buchführungspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer freiwillig Bücher führt. Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt die Finanzämter angewiesen, betroffenen Unternehmen keine Genehmigung mehr zu erteilen. Sollte im Einzelfall eine bereits unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Genehmigung zurückzunehmen sein, ist die Wirkung der Rücknahme auf nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführte Umsätze zu beschränken.

Hat der vom Unternehmer im Kalenderjahr 2012 erzielte Gesamtumsatz allerdings nicht mehr als 500.000,00 € betragen, erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen des Gesetzes. In diesem Fall kann die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt werden.



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