Die steuerlichen Freigrenzen bei Weihnachtsfeiern & Co.
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Langsam beginnt jetzt wieder die Zeit der Weihnachtsfeier in den Betrieben und natürlich freuen sich auch viele Mitarbeiter auf den besonderen Bonus des Weihnachtsgeldes. In manch einer Firma oder Unternehmen gibt es für die Mitarbeiter sogar noch eine kleine Gratifikation, in Form eines kleinen Weihnachtspräsents oder Geschenkkorb.
Was viele Mitarbeiter nicht wissen, ist die Tatsache, dass es sich hier nicht unbedingt um reine Geschenke oder kostenlose Präsentationen in Form einer Weihnachtsfeier handelt. Für jeden Mitarbeiter bedeutet die nette Weihnachtsgeste in den Augen des Finanzamtes ein geldwerter Vorteil für den Mitarbeiter, welcher auch versteuert werden muss. Wer hier von einem Weihnachtsgeld von 1000 EUR ausgeht, welches ihm bei der nächsten Gehaltsabrechnung zur Verfügung steht, der irrt gewaltig. Je nach Verdienst und Steuerklasse kann sich das Weihnachtsgeld so ungünstig auf das zu versteuernde Einkommen auswirken, dass man es in der Gehaltsabrechnung regelrecht suchen muss. So wenig ist unterm Strich davon übrig geblieben. Das Wort "Geschenk" ist im Wortschatz eines Finanzamtes nicht wirklich enthalten.
Wie können sich Weihnachtsgeld und Weihnachtsfeier dennoch für den Mitarbeiter und die Firma lohnen? Damit es mit dem Fiskus keine bösen Überraschungen gibt, denn Weihnachten soll ja ein Fest der Familie und Freude sein, sollten hier einige wichtige Grundsätze beherzigt werden. Gerade wenn die Firmen ihren Mitarbeitern zu Weihnachten ihre Dankbarkeit im Bereich von Weihnachtsfeiern, Präsenten und Weihnachtsgeld zeigen wollen, werden die Betriebsprüfer der einzelnen Finanzämter so richtig wach und fühlen sich in ihrem Element bestätigt. Ein Augenmerk werfen die Prüfer hauptsächlich auf die Höhe der Kosten für eine Weihnachtsfeier und die Höhe der Präsentkosten. Wer hier nicht nach dem Sprichwort: "Vorbeugen ist besser als heilen" verfährt, muss damit rechnen, dass er die Kosten aus eigener Tasche bezahlen muss und diese nicht steuerlich absetzen kann.
Wie lassen sich Weihnachtsgratifikation und Weihnachtsfeiern steuerlich absetzen?
Um steuerlich anerkannt zu werden, muss die Weihnachtsfeier jedem Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Handelt es sich hierbei um ein Privileg bestimmter Mitarbeiter, wird es nicht anerkannt. Wichtig ist auch, wie viele Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier kommen. Wenn hier die Bereitschaft wesentlich geringer ausfällt, kann eine nachträgliche Steuerpflicht die Folge bedeuten. Für die Bemessung der steuerlichen Freigrenze gilt die volle Anzahl der Mitarbeiter.
Es soll zwar nicht nur in der Firma gefeiert werden, dennoch sind zwei Betriebsfeiern im Jahr steuerfrei. Es kann also zur Weihnachtsfeier auch noch eine Betriebsfeier zu einer anderen Zeit stattfinden. Weitere Betriebsfeiern gehen steuerlich zulasten des Arbeitnehmers und werden in voller Höhe zum Arbeitslohn gerechnet. Pro Teilnehmer dürfen die Kosten brutto 110 Euro nicht überschreiten, um steuerfrei zu gelten. Höhere Kosten werden wiederum dem Arbeitslohn zugerechnet.
Auch bei Weihnachtsgeschenken gibt es klare Regeln. Diese dürfen 40 Euro inklusive nicht überschreiten. Handelt es sich um höhere Ausgaben, müssen diese getrennt von der Weihnachtsfeier zur Lohnsteuer gerechnet werden.
Geldgeschenke in jeder Form sind unabhängig von ihrer Höhe in jedem Fall lohnsteuerpflichtig.
(Weitere Informationen was es bei Weihnachtsgeschenken an Mitarbeiter zu beachten gilt finden Sie hier)
