AvD: So wird die Elektromobilität gefördert
Lkw-Steuer für Handwerker-Fahrzeuge
Die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird bis zum 31.12.2025 gewährt und damit der Zeitraum bis 31.12.2030 verlängert.
Leichten Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sollen ab dem kommenden Jahr generell nach den gewichtsbezogenen Sätzen für Nutzfahrzeuge besteuert werden. Solche Fahrzeuge werden häufig von Handwerkern und Dienstleistern gefahren.
Dienstwagenbesteuerung für E-Fahrzeuge und Plug-in-Hybride
Bei rein elektrischen Firmenwagen wird seit Juni 2020 die private Nutzung monatlich pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuert. Das sind 25 Prozent des Bruttolistenpreises bei E-Fahrzeugen bis 60.000 Euro zuzüglich Sonderausstattung. Bei Elektroautos über 60.000 EUR sind 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil anzusetzen. Die Erstzulassung der Fahrzeuge muss zwischen 1. Januar 2019 und Ende 2030 liegen. Die Berechnung gilt auch für gebraucht angeschaffte E-Fahrzeuge.
Für Plug-in-Hybride gilt nach wie vor die sogenannte 0,5-Prozent-Steuer mit der halbierten Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) gegenüber Modellen mit Verbrennungsmotor. Dazu muss das Auto mindestens 40 Kilometer weit rein elektrisch fahren können oder darf maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, gemessen nach der neuen WLTP-Norm. Ab 2022 müssen die Hybride mindestens 60 Kilometer elektrisch schaffen, ab 2025 sogar 80 Kilometer. Die Erstzulassung der Fahrzeuge muss zwischen 1. Januar 2019 und Ende 2030 liegen. Das gilt auch für gebraucht gekaufte Plug-in-Hybride.
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