Gerichtsstandsvereinbarung bei Verträgen mit B2B – Kunden im Ausland

Pressemeldung der Firma Inkassobüro Marco Ormanns

Bei grenzüberschreitenden Forderungseinzug (Auslandsinkasso) stellen wir immer wieder fest, dass eine vermeidliche Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist. Dieser Umstand führt in der Praxis oftmals dazu, dass die gerichtliche Geltendmachung der Forderung im Ausland durchgeführt werden muss. Hierbei kennt nicht jedes Land einen Kostenersatz im Zivilprozess, wie wir diesen gemäß § 91 ZPO in Deutschland gewohnt sind.

Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung wird unter den Voraussetzungen des Art. 25 EuGVVO bzw. Art. 23 LuGÜ vom Gericht zu prüfen sein, wobei dem zuständigen Gericht nach § 32 Abs. 2 AVAG die entsprechenden Schriftstücke beizufügen sind.

Nach Art. 25 Abs. 1 S3. Lit. A) EUGVVO / Art. 23 LuGÜ kann eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich getroffen werden. Bei einer mündlichen Vereinbarung muss diese jedoch schriftlich bestätigt werden. Zwar muss die Vereinbarung nicht in einer Urkunde enthalten sein, jedoch muss aus einem evtl. wechselseitigen Schriftverkehr klar erkennbar sein, dass sich die Parteien über den Gerichtsstand geeinigt haben.



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Seit dem Jahr 2003 bietet das Inkassobüro Marco Ormanns erfolgreich ein seriöses und dienstleistungsorientiertes Forderungsmanagement. Mit unserer mehr als zehnjährigen Erfahrung sorgen wir dafür, dass Ihre Rechnung aufgeht und nicht die Kalkulation Ihrer säumigen Kunden. Durch langjähriges Know-how, rechtliche und betriebswirtschaftlich umfassende Kompetenz erhalten Sie eine schnelle fallbezogene Abwicklung Ihrer Inkassofälle. Seit der Reform des Rechtsdienstleistungsrechts bieten wir unseren Mandaten einen Fullservice vom außergerichtlichen Inkassomahnverfahren über die Prozessvertretung im gerichtlichen Mahnverfahren bis zur Vollstreckung von titulierten Forderungen. Unsere Dienstleistung wird durch nützlich externe Dienstleistungen wie zb. Wirtschaftsauskünfte und Dienstleistungen einer Detektei komplettiert.


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