Aus Honorbuddy-Bots für WoW – Blizzard-Erfolg vor dem BGH

Bots helfen World of Warcraft-Spielern ins nächste Level

Pressemeldung der Firma Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft

„World of Warcraft“ ist ein Millardengeschäft für den Spiele-Entwickler „Blizzard“. Daher ist es nur verständlich, dass jedwede Manipulation sofort als Geschäftsschädigung gewertet und mit allen zur Verfügung stehenden juristischen Mitteln verfolgt wird. Aktuell hat es die Betreiber der Plattformen „Honorbuddy“ und “Gatherbuddy”, die Bossland GmbH getroffen.

Beide stellen Spielern mit Hilfe so genannter Bots in einer bislang nutzbaren rechtlichen Grauzone Hilfsmittel zur Verfügung, um im Spiel erfolgreicher zu sein.

Konkret, um in die Sprache der Gamer zu bleiben: Der Bot macht es möglich, zB das Farmen von Rohstoffen zu automatisieren und durchzuführen, obwohl man selbst gar nicht online ist. Dadurch können besonders langwierige Spiel-Sequenzen quasi im Schlaf überbrückt werden und der Spieler kann mit dem automatisch gesammelten Rohstoff bestimmte Wertgegenstände kaufen, die er sich anstoßen nicht hätte leisten können oder in für ihn interessantere Levels aufsteigen.

Es drohen saftige Ordnungsgelder

Blizzard hatte in der Vergangenheit User im 6-stelligen Bereich vom Spiel ausgeschlossen, nun folgt auch für die Bot-Entwickler die juristische Niederlage vor dem Bundesgerichtshof. Dieser hielt das Urteil des OLG Hamburg aufrecht, mit dem der Bossland GmbH der Vertrieb und die Entwicklung der Software untersagt worden war und machte damit einem offensichtlich lukrativen Geschäftsmodell einen Strich durch die Rechnung.

Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: “Der Einssatz dieser Programme schaden dem Geschäftsmodell, da sie ehrliche Spieler benachteiligen. Blizzard musste daher hart durchgreifen, alleine um die Qualität und den Ruf des Spieles zu wahren.

Die Entscheidung des BGH ist allerdings nicht über jeden Zweifel erhaben. Es bedurfte einiger Argumentationskünste, um darzulegen, weshalb bereits die bloße Bereitstellung eines Programms, das die Spieler dann nach eigener Entscheidung eigenständig einsetzen, gegen Spielregeln verstoßen soll, die die Spieler erst weit nach dem Kauf der Software, nämlich nach der ersten Anmeldung bei WoW zur Kenntnis nehmen. Die rechtliche Vertretung der Bossland GmbH muss sich daher fragen lassen, ob hier nicht mehr “drin” gewesen wäre.

(BGH, Urt. v. 12.01.2017 – Az.: I ZR 253/14)



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