Lebensversicherungen: BGH zum Widerspruch abgelaufener Verträge

Pressemeldung der Firma Rechtsanwaltskanzlei Pforr

Und noch eine verbraucherfreundliche Entscheidung auf höchster juristischer Ebene: Der BGH hat im Mai 2016 entschieden, dass ein Widerspruch von Lebensversicherungen auch dann noch möglich ist, wenn diese bereits komplett abgewickelt sind – entweder durch reguläre Auszahlung oder durch das Akzeptieren eines sehr niedrigen Rückkaufswerts.

Rechtsanwalt Dr. Pforr: „Durch diese oft unverschämt niedrigen Rückkaufswerte haben Versicherte meist deutlich weniger als ihre in Summe gezahlten Prämien zurückbekommen! Der BGH hat hier deutlich Stellung bezogen und das ‚Ewige Widerspruchsrecht‘ insbesondere auf bereits abgewickelte Altverträge für anwendbar gehalten!“

Solche Lebensversicherungen – abgeschlossen im so genannten Policenmodell – können widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurde.

Dr. Pforr: „Es ist dabei völlig egal, wann der Vertrag aufgelöst wurde. Solange falsch belehrt wurde, ist Versicherung in vollem Umfang rückabwicklungsfähig! Unter regulären Umständen kommt die komplette Einzahlungssumme abzüglich des Rückkaufswerts zur Auszahlung an den Versicherungsnehmer und zuzüglich eine vielfach hohe Summe, die dem Versicherten zusteht, weil die Versicherung jahrelang sehr gewinnbringend mit dem Kundengeld arbeiten konnte!“

Vor dem BGH wurde eine 1998 abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung behandelt, die im Juli 2009 gekündigt wurde. Ein Jahr nach Auszahlung des Rückkaufswertes erklärte die Kundin des Versicherungsunternehmens den Widerspruch. Sie klagte sich zunächst erfolglos durch alle Instanzen und erhält jetzt alle geleisteten Beträge zuzüglich Zinsen zurück. Dr. Pforr: „Die Ausdauer der Klägerin hat sich gelohnt, denn sowohl das Landgericht Aachen als auch die Berufungsinstanz (OLG Köln) hatten ihren Anspruch zuerst verneint!“

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