Werbungskosten durch Beseitigung nachträglicher Schäden

Pressemeldung der Firma Wüstenrot & Württembergische AG

Beseitigt ein Vermieter nach dem Kauf einer Eigentumswohnung die vom Mieter verursachten Schäden, können die Kosten hierfür sofort als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Das besagt nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse, einer Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.01. 2016 – Az. 11K 4274/13E.

In dem konkreten Urteilsfall hatte das zuständige Finanzamt aufgrund der geltenden Gesetzeslage zunächst eine andere Auffassung vertreten: Demnach gehören laut Gesetz Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes anfallen, zu den Herstellungskosten, wenn sie 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Als Teil der Herstellungskosten können sie nur langsam abgeschrieben werden und gehören nicht zu den Werbungskosten.

Das sah das Finanzgericht anders: In der Gesetzesbegründung seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber auch die Beseitigung von Schäden nach Erwerb bei den Herstellungskosten erfassen wollte. Somit können diese Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Revision an den Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht zugelassen, da über diesen Sonderfall bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden sei.



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