Hartz IV: Trinkgelder dürfen nicht abgezogen werden

Pressemeldung der Firma ARAG SE

ARAG Experten weisen darauf hin, dass Trinkgelder nicht als Einkommen gewertet und daher nicht von Hartz-IV-Leistungen abgezogen werden dürfen. In einem konkreten Fall wollte das Jobcenter einer Frau, die in Teilzeit als Friseurin arbeitete, geschätzte 60 Euro Trinkgeld von ihren Leistungen abziehen. Doch weder zum Schätzen noch zum Abziehen von Trinkgeldern ist das Jobcenter nach Auskunft der ARAG Experten berechtigt. Das Geben von Trinkgeld ist freiwillig und soll die gute Arbeit eines Dienstleistenden honorieren, nicht seine Situation am Ende verschlechtern. Laut richterlichem Beschluss dürfen Trinkgelder, die monatlich etwa zehn Prozent der Hartz-IV-Leistung oder einen Betrag von 60 Euro nicht übersteigen, nicht angerechnet werden (Sozialgericht Karlsruhe, Az.: S 4 AS 2297/15).

Download des Textes: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/ 



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.