Mieterhöhung – einmal zugestimmt, ist sie unumstößlich
ARAG Experten weisen Mieter darauf hin, dass sie Mieterhöhungen grundsätzlich zunächst einmal zustimmen müssen. Tun sie das, kann diese Zustimmung jedoch nicht widerrufen werden. In einem konkreten Fall hatte ein Mieter seiner Vermieterin sogar schriftlich sein OK gegeben, dass er die Mieterhöhung akzeptiert. Sie hatte ihn in einem Schreiben darüber informiert. Brav hatte er die um knapp 1.000 Euro höhere Miete auch die ersten Monate überwiesen. Doch dann widerrief der Mieter seine Zustimmung und wollte die bereits gezahlten Mieten zurück. Er wies dabei auf die Regeln über Fernabsatzverträge hin. Danach können Verbraucher Verträge widerrufen, wenn nicht beide Vertragspartner beim Abschluss des Vertrages körperlich anwesend sind. Doch nach Ansicht der ARAG Experten begründet die Forderung nach einer Mieterhöhung keinen Fernabsatzvertrag. Denn ein Mietvertrag besteht zwischen Mieter und Vermieter ja bereits. Das Schreiben der Vermieterin ist lediglich eine Ergänzung dieses Vertrages (Amtsgericht Berlin-Spandau, Az.: 5 C 267/15).
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