Energieschulden müssen nicht vom Jobcenter aufgefangen werden

Pressemeldung der Firma ARAG SE

eine Mutter gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende. Um ihre Energieschulden bei den Strom- und Gasversorgern zu bezahlen, hatte die Mutter bereits häufiger Darlehen des Job-Centers in Anspruch genommen und auch mehrfach die Energieversorger gewechselt. Die Mutter stellte sodann im gerichtlichen Eilverfahren einen erneuten Antrag auf darlehensweise Übernahme der zuletzt aufgelaufenen Energieschulden. Dies lehnte das Gericht nunmehr ab und entschied, dass das Job-Center die Energieschulden der Antragstellerin auch nicht darlehensweise übernehmen müsse. Zwar könnten grundsätzlich auch Schulden übernommen werden. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht gerechtfertigt, weil die Energieschulden missbräuchlich herbeigeführt worden sind. Die Mutter hat die monatlichen Leistungen des Jobcenters für Energiekosten in der Vergangenheit nur teilweise an die Energieversorger weitergeleitet sowie auch den vom Jobcenter zumindest übernommenen geringen Anteil an ihren aktuellen Energieschulden nicht an den Energieversorger weitergegeben. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin künftig keine Energieschulden mehr aufbaut, ergänzen ARAG Experten (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 7 AS 170/16 B ER).



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