Variable Darlehen – Wenn die Bank das Vertrauen des Kunden missbraucht

Pressemeldung der Firma Financial Advices Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH

„Die Bank wird den Zinssatz den Veränderungen am Geldmarkt unter Berücksichtigung ihrer wechselnden und ihren bei Vertragsabschluss nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anpassen. Bildet der Referenzzins die Schwankungen am Geldmarkt nicht mehr ab, ist die Bank berechtigt, einen geeigneten Referenzzins zu bestimmen.“

 

Solche und ähnliche Formulierungen finden sich in vielen Bestimmungen variabel verzinslicher Darlehen wieder. Grundsätzlich bestehen hinsichtlich einer Vereinbarung von variablen Zinsen, soweit die Anpassung der Darlehenszinsen an den Geldmarktzins nachvollziehbar und fair geregelt ist, keine Bedenken.

In dem oben genannten Beispiel ist jedoch bereits unklar, auf welchen Markt und welche Refinanzierungsmöglichkeiten abgestellt werden soll. Ebenfalls lässt sich durch eine solche Formulierung nicht erkennen, welche konkreten Bedingungen im Hinblick auf Anpassungshöhe und Zeitpunkt erfüllt sein müssen, um eine „Veränderung“ des Zinssatzes auszulösen.

Aufgrund der getroffenen Formulierung unterliegt der Zinsanpassungsvorgang nicht einem nachvollziehbaren Regelwerk, sodass die Klausel dem Kunden keine Überprüfung von Anpassungsvorgängen ermöglicht und folglich intransparent ist. Sie widerspricht damit dem Grundsatzurteil des BGH vom 21. April 2009 nach dem die Zinsanpassungsklausel eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorzusehen hat und eine Verpflichtung enthalten muss, Kostenminderungen an den Kunden weiterzugeben, ohne dass der Bank ein Entscheidungsspielraum (Ermessen) zukommt. Diese Vorgabe entspricht dem Gebot, die bei Vertragsabschluss kalkulierte (relative) Bankmarge während der Vertragsdauer beizubehalten.

Die derart gestalteten Klauseln wurden von den Banken in einer Vielzahl von Fällen dazu genutzt, Senkungen des Kapitalmarktzinses verspätet, in abgeschwächtem Umfang oder überhaupt nicht an den Kunden weiterzugeben; Erhöhungen jedoch vorzeitig und in zu starkem Umfang. Den betroffenen Kunden wurden so über Jahre hinweg zu hohe Zinsen in Rechnung gestellt, ohne dass der Kunde die Margenerweiterung hätte erkennen können.

Die sich daraus ergebenen Rechtsfolgen sind weitestgehend geklärt und vom Einzelfall und der jeweiligen Art des gewährten Darlehens abhängig. Bei Verbraucherdarlehen gibt es eine gefestigte Instanzenrechtsprechung, die durch ergänzende Vertragsauslegung einen neuen Zinsmechanismus definiert: Zinssenkungen und -erhöhungen des Kapitalmarktzinses sind 1 zu 1 weiterzugeben, wobei Zinserhöhungen maximal auf den anfänglichen Vertragszins beschränkt sind. Von einigen Landgerichten wurde dies auch bereits für gewerbliche Darlehen bestätigt (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 19. September 20131. Die unwirksame Zinsanpassungsklausel hat also zur Folge, dass die Bank die Zinsen nicht erhöhen darf und infolgedessen auch die Zinsbegrenzungsgebühr dem Darlehensnehmer zu erstatten hat, da die Zinsbegrenzung bereits die gesetzliche Folge einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel ist2.

Welche Ansprüche bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln entstehen können, zeigt das nachstehende Schaubild. Dem Beispiel liegt ein Verbraucherimmobiliendarlehen über EUR 165.000 € zugrunde, das variabel verzinst wurde. Mit der Bank wurde ein Erstberechnungszins von 4,95 %, ein Mindestzins von 3,5 % und ein Höchstzins von 5,2 % vereinbart. Für das im Jahr 2002 vereinbarte Darlehen berechnete die Bank EUR 79.379,19. Die Kreditsachverständige, Financial Advices GmbH, Göttingen, ermittelte jedoch nur eine berechtigte Zinslast in Höhe von EUR 40.162,71. Die Bank hatte also – ohne dass das der Kunde hätte erkenne können – ihre Bankmarge zulasten des Kunden verändert und damit Zinsen berechnet und eingezogen, die den Kunden zu Unrecht belasteten. Die Kreditsachverständige ermittelte den Schaden und konnte für den Klienten bei der Bank eine einvernehmliche Regelung aushandeln.

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1 Az. 6 O 1/13

2 § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB; vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2014 – 22 O 208/12



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