BGH „versüßt“ Widerrufsansprüche
Während der Bundesrat darüber nachdenkt, wie er das Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehensverträgen “entschärfen“ kann, hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 22. September 2015 ein etwa noch bestehendes Widerrufsrecht von Verbraucherkreditverträgen “werthaltiger“ gemacht.
Konnte der Verbraucher bei einer gesetzeswidrigen Widerrufsbelehrung sein Darlehen widerrufen, schuldete er der Bank die Rückzahlung des ursprünglich gewährten Darlehens zzgl. Zinsen und konnte von der Bank die Rückzahlung seiner Kapitaldienstraten aus Zins- und Tilgungsleistung zzgl. Zinsnutzung verlangen. Der BGH hatte diese Berechnungsgrundlage nunmehr zu Lasten der Banken verändert. Danach steht den Banken neben der Rückzahlung des Kredites nur Zinsen auf die jeweilige Inanspruchnahme des Darlehens während der Laufzeit bis zum Widerruf zu. Die Stiftung Warentest hat das Urteil anschaulich kommentiert und an einem Beispielsfall klar gemacht, welche enorme wirtschaftliche Auswirkung der neue Beschluss des Bundesgerichtshofs für Verbraucher haben kann.
Unter der Überschrift „BGH-Beschluss bringt Kreditnehmern noch mehr Geld“ berichtet die Stiftung Warentest wie folgt:
„Der Streit ums Widerrufsrecht
Rechtlicher Hintergrund: Bei rund 80 Prozent der von Herbst 2002 an geschlossenen Immobilienkreditverträge sind die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Kreditnehmer können solche Verträge auch heute noch widerrufen. Weil die Zinsen stark gesunken sind, können Kreditnehmer auf diese Weise viele Tausend Euro sparen. Einzelheiten, Tipps, Mustertexte und Excel-Rechner liefert test.de im Special Immobilienkredite: So kommen Sie aus teuren Kreditverträgen raus. Insgesamt geht es um hunderte Milliarden Euro. Allein die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist geeignet, Kreditnehmern in der Summe viele Milliarden Euro zu bringen.
Der Streit um die Rückabwicklung
Zusätzlich zur Zinsersparnis durch den Ausstieg aus dem Kreditvertrag profitieren Kreditnehmer nach Widerruf von der Rückabwicklung des Vertrags. Bislang war umstritten, wie diese genau
vorzunehmen ist. Nun hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung mit klaren Ansagen für die Rückabwicklung veröffentlicht. Danach
- steht Kreditnehmern die Erstattung aller Ratenzahlungen zu. Außerdem muss die Bank herausgeben, was sie mit dem Geld der Kunden erwirtschaftet hat. Solange die Bank das nicht genau belegt, hat sie Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
- steht der Bank im Gegenzug die Rückzahlung der Kreditsumme zu – sowie Zinsen auf die jeweilige Restschuld.
Die Entscheidung erstaunt, denn diese Art der Berechnung ist neu. Bisher hatte gegolten: Wenn der Kunde alle bereits bezahlten Kreditraten samt Zinsen darauf zurück erhält, stehen der Bank Zinsen auf die gesamte Kreditsumme zu. Der Unterschied summiert sich je nach Kreditsumme und Höhe des Tilgungsanteils in den Raten schon nach wenigen Jahren auf etliche Tausend Euro. Bei einer sehr langen Laufzeit eines Kredits mit drei bis vier Prozent Anfangstilgung bis zum Widerruf stehen Kreditkunden bei Rückabwicklung nach den neuen BGH-Ansagen fast doppelt zu gut da wie bisher.
Rechenbeispiel: Der Widerruf eines Ende Dezember 2004 ausgezahlten Kredits in Höhe von 150 000 Euro, für den 4,0 Prozent Zinsen und Monatsraten à 908,97 Euro zu zahlen waren, bringt bei Abrechnung nach den aktuellen BGH-Ansagen einen Vorteil von 33 322 Euro, wenn der Kunde am 31.10.2015 widerruft. Nach der herkömmlichen Art und Weise abgerechnet, beläuft sich der Widerrufsvorteil auf 20 076 Euro.
Klar: Für tilgungsfreie Darlehen, wie sie im Rahmen von Bausparsofortfinanzierungen oder auch schon mal kombiniert mit Geldanlageprodukten wie Kapitallebensversicherungen vergeben werden, ändert die neue Ansage des BGH nichts.“
Weitere Hinweise: https://goo.gl/uhV7Hs
Da zu befürchten steht, dass das “ewige“ Widerrufsrecht im Falle gesetzeswidriger Widerrufsbelehrungen im Jahre 2016 kippen könnte, sollten Darlehensnehmer zeitnah Ihre Darlehensverträge auf ein ggf. noch heute bestehendes Widerrufsrecht prüfen lassen.
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