Neckermann Neue Energien AG – CLLB Rechtsanwälte berichten

Pressemeldung der Firma CLLB Rechtsanwälte

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits Anfang des Monats berichtete, stehen die Darlehen, die private Darlehensgeber 2014 der Neckermann Neue Energien AG zur Verfügung gestellt haben, zur Rückzahlung aus.

Es handelt, sich bei den gewährten Darlehensverträgen um eine befristete Vereinbarung: Die Rückzahlung sowie die Zahlung der vereinbarten Zinsen erfolgen nach Ablauf der Laufzeit – ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Darlehensgeber, die nunmehr an die Rückzahlung des Darlehensvertrages erinnern, werden auf eine – nicht vereinbarte – Kündigungsfrist verwiesen. Es wird mit einer „attraktiven Sonderverzinsung von 5,99 % für eine weitere Laufzeit von einem Jahr“ geworben und der Darlehensvertrag wird um ein weiteres Jahr verlängert unter dem Hinweis, dass nicht fristgemäß gekündigt worden sei, so die Kanzlei CLLB.

Offenbar sollen die Darlehensgeber, die ihr privates Vermögen in die Gesellschaft im Rahmen eines Darlehens gegeben haben, hingehalten werden. Hiermit sollten sich die Darlehensgeber jedoch nicht abfinden, da ihnen gemäß dem unterzeichneten Vertrag ein Rückzahlungsanspruch ohne Kündigung zum Zeitpunkt der Fälligkeit zusteht.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte fordert nun zunächst ausgerichtlich die Neckermann Neue Energien AG auf, die Rückzahlung der Darlehen nebst Zinsen unverzüglich zu veranlassen. Offenbar erfolgt außergerichtlich keine Zahlung, so dass den Darlehensgebern nichts anderes übrig bleibt, als ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, erklärt die CLLB Rechtsanwälte. Im Falle des Obsiegens und der erfolgreichen Vollstreckung hat die Neckermann Neue Energien AG nicht nur die überfälligen Darlehen nebst Zinsen zurück zu gewähren, sondern auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.



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