Handy: Sofortauszahlung ist nicht als Einkommen anzurechnen

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Erhält ein Hartz-IV-Empfänger aufgrund eines „Cash-statt-Handy-Geschäfts“ anstelle der subventionierten Handy-Kaufoption eine Sofortauszahlung, so ist diese bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Hartz IV beziehende Frau schloss im konkreten Fall mit einem Mobilfunkunternehmen vier Mobilfunkverträge mit einer zweijährigen Laufzeit. Die monatlichen Grundgebühren betrugen im ersten Jahr 14,95 Euro und im zweiten Jahr 10,25 Euro. Anstelle der subventionierten Handys erhielt die in Kassel lebende Frau von der Firma eine Barauszahlung in Höhe von 1.200 Euro. Das Jobcenter berücksichtigte diese Zahlung als Einkommen und reduzierte sechs Monaten lang den Grundsicherungsbetrag um jeweils 200 Euro. Hiergegen wehrte sich die Betroffene und bekam Recht. Spalte man die beiden verbundenen Rechtsgeschäfte gedanklich zeitlich auf, habe die Frau letztendlich zunächst vier verbilligte Handys bei dem Mobilfunkunternehmen auf Raten erworben und diese Geräte sodann bei dem Vermittler in Geld umgesetzt. Da ein wirtschaftlicher Vermögenszuwachs vorliegend jedoch nicht eingetreten war, konnte keine Anrechnung erfolgen. Die Frau habe zusätzlich zu den Grundgebühren (1.209,60 Euro in zwei Jahren) noch Verwaltungspauschalen sowie Gebühren für Tarifwechsel und für die Rechnungszahlung durch Überweisung gezahlt. Bei einem Gesamtbetrag von 1.630,96 Euro entspreche dies einem jährlichen Zinssatz von fast 18%. Die ausgezahlten 1.200 Euro seien daher kein anrechenbares Einkommen, erklären ARAG Experten (LSG Hessen, Az.: L 6 AS 828/12).

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