Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe
Am 1.1.2015 ist das so genannte Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Geringfügigkeitsgrenze
Für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der so genannten Generalklausel unterliegen, wurde eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt.
Danach sind diese Unternehmen abgabepflichtig, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 € übersteigt. Für die so genannten typischen Verwerter gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht.
Die Neuregelung wird erst für die Meldung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist 31.3.2016) bedeutsam. Die Pflicht der Unternehmen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wird beibehalten.
Betriebsprüfungen
Die Künstlersozialabgabe wird seit 1.1.2015 zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft.
Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind oder solche mit mehr als 19 Beschäftigten werden mindestens alle vier Jahre geprüft. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten werden nur dann geprüft, wenn sie zu einem jährlich festzulegenden Prüfkontingent gehören, darüber hinaus nur, wenn sie nach Beratung durch die Träger der DRV keine schriftliche Bestätigung abgeben, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Die jeweilige Prüfung der Arbeitgeber umfasst alle Haupt- und Unterbetriebe.
Zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen hat die Künstlersozialkasse zusätzlich ein eigenes Prüfrecht erhalten.
Ausgleichsvereinigung
Eine Ausgleichsvereinigung erfüllt als Zusammenschluss mehrerer Unternehmen an deren Stelle die Pflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.
Zur Erleichterung der Bildung solcher Ausgleichsvereinigungen kann die Künstlersozialkasse mit Zustimmung des Bundesversicherungsamts mit den Ausgleichsvereinigungen vertraglich abweichende Regelungen zum gesetzlichen Melde- und Abgabeverfahren vereinbaren.
Bußgelder
Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrahmen nunmehr einheitlich 50.000 €.
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
WKS-Gruppe
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http://www.wks-gruppe.deAnsprechpartner:
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+49 (7222) 970-0
Dateianlagen:
Durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfern, Certified Public Accountants (US-Wirtschaftsprüfern), Steuerberatern und Rechtsanwälten entwickeln wir umfassende und ganzheitlich optimierte Lösungen für nationale und internationale Klienten.
Seit über 30 Jahren begleiten wir unsere Mandanten in ihren wachsenden Anforderungen. Über unsere Zugehörigkeit zu MSI Legal and Accounting Network Worldwide können wir unsere Mandanten in 200 Büros in 90 Ländern fast überall auf der Welt betreuen.
Über uns:
1968 Gründung einer Einzelkanzlei durch Hans Walter
1987 Eintritt von Roland Klimesch als Partner;
1992 Gründung der WKS GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1996 Eintritt von Andreas Kastner als Partner;
1999 Gründung der Walter und Partner Rechtsberatung zur Betreuung von Mandanten bei rechtlichen Gestaltungen
2000 Eintritt von Konrad Walter als Partner
2001 Gründung der WKK Consulting und Service GmbH, Unternehmensberatung
2002 Erweiterung der Rechtsberatung um Dr. jur. Jörg-Erik Ammann und Mathias Wich zur Vertiefung und Erweiterung der langjährigen Kooperration mit der Anwaltskanzlei Geisenhainer Dr. Ammann & Hoogen
2003 Internationale Anbindung der Gruppe an MSI Legal and Accounting Network Worldwide, London
Durch die Zusammenführung von Know How optimieren wir unsere Kompetenz. Jahrzehntelange Erfahrungen und Verbindungen können wir so zum Vorteil unserer Mandanten einsetzen.
Unsere Welt ist täglich neu. Sowohl die Partner als auch die Mitarbeiter befinden sich in kontinuierlicher Weiterbildung, um den Wandel aktualisiert zu begleiten.
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