Reparaturaufwendungen sind keine Werbungskosten

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Ein Arbeitnehmer hatte im zugrunde liegenden Streitfall auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 Euro. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung allerdings auf und entschied, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgedeckt sind. Laut ARAG Experten hatte die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung sah auch der Bundesfinanzhof nicht (BFH, VI R 29/13).



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