Auch Funktionsprüfungen sind Handwerkerleistungen

Pressemeldung der Firma Wüstenrot & Württembergische AG

Von den Aufwendungen für Handwerker können bis zu 20 Prozent jährlich bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. Die Höchstgrenze beträgt 1.200 Euro pro Jahr. Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Steuergericht, hat jetzt entschieden, dass auch die bloße Überprüfung der Funktionsfähigkeit etwa einer Heizungsanlage durch Handwerker in diesem Sinne absetzungsfähig ist. Auf das entsprechende Urteil – Az.: VI R 1/13 – macht die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, aufmerksam.

Konkret lag dem Urteil eine Dichtheitsprüfung einer privaten Abwasserleitung zugrunde. Die regelmäßige Überprüfung von Anlagen und Geräten auf Funktionsfähigkeit erhöht nach Auffassung des Gerichts deren Lebensdauer und dient der vorbeugenden Schadensabwehr. Sie zählt somit zum Wesen der Instandhaltung. Das ist auch dann der Fall, wenn über solche Arbeiten eine amtliche Bescheinigung ausgestellt wird, um damit den Istzustand zu dokumentieren. Die Arbeiten seien daher keine gutachterliche Tätigkeit, deren Kosten die Verwaltung nicht als begünstigte Handwerkerleistungen akzeptiert. Anderslautenden Verwaltungsauffassungen, wonach diese Arbeiten gutachterlichen Tätigkeiten gleichzustellen seien, könne nicht gefolgt werden.



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