Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe
Alle natürlichen Personen, die in Deutschland entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Diese erstreckt sich auf ihr gesamtes (Welt-) Einkommen, das sie in Deutschland und im Ausland erzielen. Dieses Welteinkommensprinzip darf aber nicht dazu führen, dass Einkünfte zweimal, im In- und Ausland, versteuert werden. Deshalb bestimmen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) den Ort und den Umfang der Besteuerung oder sehen einen Ausgleich vor. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland steuerfrei bleiben, sind allerdings in vielen Fällen in den sog. Progressionsvorbehalt einzubeziehen, d. h., es ist ein besonderer Steuersatz zu ermitteln: Nach der Ermittlung des zu versteuernden (deutschen) Einkommens werden die aufgrund von DBA steuerfreien Einkünfte hinzugerechnet. Der sich danach ergebende besondere (höhere) Steuersatz ist dann auf das (deutsche) zu versteuernde Einkommen anzuwenden.
Das Finanzgericht Hamburg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine bei einer niederländischen Fluggesellschaft beschäftigte Stewardess wurde gemeinsam mit ihrem Ehemann in Deutschland veranlagt. Sie war der Auffassung, dass die niederländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht nur in Deutschland steuerfrei seien, sondern sie dürften auch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden.
Das Finanzgericht war anderer Ansicht und entschied, dass nur die ausdrücklich im Einkommensteuergesetz bestimmten ausländischen Einkünfte nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind. Die Berücksichtigung der in den Niederlanden erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen des Progressionsvorbehalts führe nicht zu einer unionsrechtswidrigen Benachteiligung und sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.
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Seit über 30 Jahren begleiten wir unsere Mandanten in ihren wachsenden Anforderungen. Über unsere Zugehörigkeit zu MSI Legal and Accounting Network Worldwide können wir unsere Mandanten in 200 Büros in 90 Ländern fast überall auf der Welt betreuen.
Über uns:
1968 Gründung einer Einzelkanzlei durch Hans Walter
1987 Eintritt von Roland Klimesch als Partner;
1992 Gründung der WKS GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1996 Eintritt von Andreas Kastner als Partner;
1999 Gründung der Walter und Partner Rechtsberatung zur Betreuung von Mandanten bei rechtlichen Gestaltungen
2000 Eintritt von Konrad Walter als Partner
2001 Gründung der WKK Consulting und Service GmbH, Unternehmensberatung
2002 Erweiterung der Rechtsberatung um Dr. jur. Jörg-Erik Ammann und Mathias Wich zur Vertiefung und Erweiterung der langjährigen Kooperration mit der Anwaltskanzlei Geisenhainer Dr. Ammann & Hoogen
2003 Internationale Anbindung der Gruppe an MSI Legal and Accounting Network Worldwide, London
Durch die Zusammenführung von Know How optimieren wir unsere Kompetenz. Jahrzehntelange Erfahrungen und Verbindungen können wir so zum Vorteil unserer Mandanten einsetzen.
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