Hohe Steuer unzulässig

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Eine erhöhte Hundesteuer von 2.000 Euro pro Jahr für einen so genannten Listenhund ist erdrosselnd und damit unzulässig. Die Gemeinde erhob im verhandelten Fall für einen normalen Hund eine Hundesteuer von jährlich 75 Euro, hingegen für einen sogenannten Listenhund eine Jahressteuer von 2.000 Euro. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter eines Rottweilers Klage – letztendlich mit Erfolg. Die Gemeinden dürften grundsätzlich eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Listenhunde erheben. Die Steuer darf aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen umschlägt, so das BVerwG. Gerade dies war aber im konkreten Fall gegeben, da der auf 2.000 Euro festgesetzte Steuersatz für einen Listenhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen anderen Hund belaufe. Entscheidend sei darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Listenhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteige, erläutern ARAG Experten (BVerwG, Az.: 9 C 8.13).

Der Text finden Sie im Internet unter http://www.arag.de/…

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.