Buchtipp: Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und das allgemeine Leistungsstörungsrecht

Zugleich zum System der Haftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen

Pressemeldung der Firma Verlag Versicherungswirtschaft GmbH

Der Versicherer kann eine risikoadäquate Prämie nur berechnen, wenn er Kenntnis von den gefahrerheblichen Umständen hat. Daher trifft den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 I VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, sieht das VVG in den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG Sanktionen vor. Auch das allgemeine Zivilrecht kennt Mechanismen zum Ausgleich eines vorvertraglichen Informationsgefälles, die in den §§ 311 II, 241 II BGB verankert sind.

Der Autor widmet sich dem Verhältnis dieser Vorschriften zu den §§ 19 ff. VVG. Dabei geht er zunächst den dogmatischen Grundfragen des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts und des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nach. Auch zeigt er auf, dass das allgemeine Zivilrecht ein grundsätzlich verschuldensunabhängiges, der culpa in contrahendo übergeordnetes Rechtsinstitut zur Sanktionierung vorvertraglicher Pflichtverletzungen kennt (praevaricatio in contrahendo), auf das die §§ 19 ff. VVG zurückgeführt werden können.

Darauf aufbauend werden die folgenden zwei Fragen beantwortet, die aufgrund ihrer praktischen Bedeutung seit der VVG-Reform von besonderem Interesse sind:

Unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige eines gefahrerheblichen Umstands nach den §§ 311 II, 241 II BGB auch dann verpflichtet, wenn der Versicherer nach einem gefahrerheblichen Umstand nicht oder nicht in Textform gefragt hat?

Kann der Versicherer bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung neben den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG auch Ansprüche und Rechte aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht geltend machen?

Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, (Fach-)Anwälte, Unternehmensjuristen und Mitarbeiter in Versicherungen, die sich mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers beschäftigen.

Auch als E-Book erhältlich.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Verlag Versicherungswirtschaft GmbH
Klosestraße 20-24
76137 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 3509-0
Telefax: +49 (721) 3509-201
http://www.vvw.de

Ansprechpartner:
Rebekka Epple
Marketing
+49 (721) 3509-162



Dateianlagen:
    • Buchtitel
Der Verlag Versicherungswirtschaft ist der Medienpartner zu allen Fragen der Versicherungswirtschaft - und das seit über 60 Jahren. Zu den mehr als 1.600 lieferbaren Publikationen des Verlages gehören unter anderem Sammel- und Standardwerke, Lexika und Versicherungswörterbücher, Festschriften, Werke zur Berufsbildung, Publikationen zu allen Sparten der Versicherungswirtschaft und Veröffentlichungen zu vielfältigen Themen aus den Bereichen des Versicherungsrechts, der Versicherungsbetriebslehre, aus Management, Marktforschung und Marketing, aus Organisation, Vertrieb und Außendienst.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.