Versicherung haftet nur für „mitgeführte“ Gegenstände

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wird bei einem Verkehrsunfall ein Notebook beschädigt, so haftet dafür nicht die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers. Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einem Verkehrsunfall das Notebook des Beifahrers zerstört. Der Beifahrer verlangte daraufhin von der Versicherung des Unfallverursachers Schadensersatz. Die Versicherung lehnte jedoch im Hinblick auf ihre Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Schadensregulierung ab und bekam vom zuständigen Gericht Recht. Ein solcher Anspruch könne sich zwar aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG ergeben. Nach einer Klausel in den AKB der Versicherung habe jedoch dann kein Versicherungsschutz bestanden, wenn Sachen beschädigt werden, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert wurden. Versicherungsschutz besteht laut ARAG Experten also für die Sachen, die Insassen des Fahrzeugs üblicherweise mit sich führen, wie z. B. Brillen, Kleidung oder eine Brieftasche (LG Erfurt, 1 S 101/12).

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