Gasrechnung auch monatlich oder vierteljährig
Zum Bezahlen der Gasrechnung muss ein Gaskonzern seinen Kunden verschiedene Zahlungsmöglichkeiten bieten. Dazu genügt grundsätzlich die Möglichkeit des Lastschriftverfahrens und der Überweisung. Bietet der Gaskonzern jedoch nur eine jährliche Überweisung an, führt dies zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher. Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen einen Gaskonzern. Die Verbraucherschützer beanstandeten eine Klausel in den Gaslieferungsverträgen, welche als Zahlungsmöglichkeit das Lastschriftverfahren oder die jährliche Überweisung eröffnete. Nach ihrer Meinung war die Klausel unangemessen. Die Klage blieb zuerst erfolglos, der Bundesgerichtshof widersprach allerdings der Rechtsauffassung der Vorinstanzen und bejahte einen Unterlassungsanspruch. Die Beschränkung einer Zahlung per Überweisung nur für Jahreszahlungen, so ARAG Experten, benachteilig die Privatkunden unangemessen.
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